Die Bestellung und Abberufung des Verwalters ist in § 26 WEG geregelt. Die Wohnungseigentümer beschließen diesen in einer Versammlung mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre.
In der Regel gibt es 3 Situationen weshalb ein Verwalterwechsel stattfindet.

Die aktuelle Bestellzeit des alten Verwalters läuft ab und die Eigentümer möchten einen neuen Verwalter bestellen
Die Eigentümer möchten bei dem aktuellen Verwalter die Bestellung nicht verlängern. Jeder Eigentümer kann Angebote von alternativen Verwaltungsunternehmen einholen und zur Aufnahme in die Tagesordnung bei der Verwaltung einreichen. Dies sollte fristgerecht in dem Jahr in dem die aktuelle Bestellzeit endet erfolgen und so, dass die Angebote fristgerecht auch mit der Einladung zur Eigentümerversammlung an alle Eigentümer mit versandt werden können.

Abberufung des aktuellen Verwalters aus wichtigem Grund
Die Wohnungseigentümer beschließen in der Eigentümerversammlung über die Abberufung des derzeitigen Verwalters aus wichtigem Grund sowie die Kündigung des Verwaltervertrags. Des Weiteren beschließen die Wohnungseigentümer die Bestellung eines neuen Verwalters. Die Versammlung kann aus wichtigem Grund den Verwalter jederzeit vorzeitig abberufen. Der/die wichtigen Gründe müssen dazu benannt werden. Dabei ist die gleichzeitige Kündigung des bestehenden Verwaltervertrags zu beachten, denn auch ohne Bestellung könnten Vergütungsansprüche aus dem noch bestehenden Vertrag geltend gemacht werden.

Gerichtliche Abberufung des aktuellen Verwalters
Zunächst kann jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG die Abberufung eines untauglichen Verwalters und die Bestellung eines tauglichen Verwalters verlangen. Die Abberufung des Verwalters ist nach § 21 Abs. 4 WEG und § 43 Nr. 1 WEG jedoch nur dann möglich, wenn dem klagenden Wohnungseigentümer entweder die vorherige Anrufung einer Wohnungseigentümerversammlung nicht zugemutet werden kann – etwa weil der Verwalter selbst Wohnungseigentümer ist oder regelmäßig als Vertreter anderer Wohnungseigentümer auftritt – oder wenn dessen Versuch, einen Mehrheitsbeschluss auf Abberufung des Verwalters herbeizuführen, gescheitert ist. In begründeten Fällen kann auch ein einzelner Wohnungseigentümer durch den Richter ermächtigt werden, eine Wohnungseigentümerversammlung zwecks Abberufung des Verwalters einzuberufen.